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Haus & Grund Bruchsal Philippsburg

FAKT  & TIPP  

02 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

VORSORGEVOLLMACHT UND PATIENTENVERFÜGUNG


Ausgangslage


Der Wunsch nach Erreichen eines hohen Alters in geistiger Frische und gewohnter Umgebung sowie ein Tod ohne Leiden werden nicht immer erfüllt. Ein plötzlicher Ausfall ist selten geregelt.


Betreuung


Oft wird ein Betreuungsverfahren – Vermögenssorge und/oder Personensorge erforderlich. Der Betreuer wird von Amts wegen bestellt und unterliegt der Überwachung des Vormundschaftsgerichts. Das Betreuungsverfahren ist langwierig: Berichte, Akten, Belege, Zustimmungserfordernis, Bestellung u. a. m.


Vorsorgeverfügungen


Vorsorgeverfügungen beugen vor und machen Wünsche und Vorstellung des Verfügenden für andere verbindlich.


Vorsorgevollmacht


Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber einen anderen dazu, in seinem Namen und mit Wirkung für ihn Erklärungen abzugeben, die er selbst nicht mehr abgeben kann. Die Wünsche und Vorstellungen des Vollmachtgebers sind verbindlich. Man unterscheidet eingeschränkte, uneingeschränkte Vollmachten und Generalvollmacht. Die Vorsorgevollmacht schafft Sicherheit und vermeidet nach dem Tod einen Schwebezustand.


Besonderes Vertrauensverhältnis


Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten ist die allerwichtigste Voraussetzung.


Betreuungsverfügung


Zur Vorsorgevollmacht gehört immer eine Betreuungsverfügung. Sie enthält Anordnungen zur Person des Betreuers und zur Führung der Betreuung.


Patientenverfügung


Eine Patientenverfügung liegt vor, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.


Sonstige Verfügungen


Zu den sonstigen Verfügungen gehören die Bestimmungen zur Totenfürsorge, einer Organspende und Obduktion.


Beglaubigung, Beurkundung


Die Vorsorgeverfügungen sind grundsätzlich auch ohne Beglaubigung oder notarielle Beurkundung wirksam. Eine notarielle Beurkundung ist empfehlenswert. Bei Grundstücksgeschäften, handels- und gesellschaftsrechtlichen Geschäften, Erbschaftsausschlagungen und Verbraucherkreditgeschäfts ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.


Hinterlegung


Es empfiehlt sich dem Bevollmächtigten ein Exemplar der Vorsorgeverfügung auszuhändigen. Daneben gibt es bei der Bundesnotarkammer ein zentrales Vorsorgeregister. Von dort wird der Bevollmächtigte über die hinterlegte Vollmacht informiert.


Dieser Flyer dient zur Erstinformation. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unser Immo Center.


Ihr Haus & Grund Team

Stand Juli 2026

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