
IMMOBILIENSCHENKUNG AN MINDERJÄHRIGE
Antrag an das zuständige Amtsgericht – Familiengericht - (durch einen von Ihnen konsultierten Rechtsanwalt) zur Bestellung einer Ergänzungspflegschaft, wobei der Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger vorgeschlagen wurde
Nachweis elterlichen Sorgerechts
Zustimmungserklärung der Mutter/des Vaters
Aufforderung des Amtsgerichtes Bruchsal an das Jugendamt (Landratsamt Karlsruhe, Außenstelle Bruchsal, Jugendamt) zur Stellungnahme
Vorladung der Eltern in das Jugendamt zum persönlichen Gespräch
Übersendung des Beschlusses des zuständigen Amtsgerichts - Familiengerichts mit Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und Bestellung des Rechtsanwaltes als Ergänzungspfleger
Unterzeichnung des Schenkungsvertrages im Notariat durch Ergänzungspfleger (Rechtsanwalt) und schenkenden Vater/schenkender Mutter, d. h. Ihre Person
Eintragung des Sohnes/der Tochter als Eigentümer/Eigentümerin im Grundbuch
Rückgabe der Bestellung zum Ergänzungspfleger durch den Rechtsanwalt an das Familiengericht
Die oben genannten Ausführungen gelten nur für die Schenkung einer Immobilie, welche vermietet oder verpachtet ist. Ebenso bei der Schenkung einer Eigentumswohnung.
Wird jedoch ein lastenfreies Grundstück, das weder vermietet oder verpachtet ist, an einen Minderjährigen verschenkt, so ist dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für einen Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB. Daher muss eine Übertragung eines solchen Grundstücks durch ein Elternteil auf sein minderjähriges Kind auch nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden.
Dieser Flyer dient zu Erstinformation. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unser Immo Center.
Ihr Haus & Grund Team
Stand Juli 2026