
FREIBETRÄGE BEI DER ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSSTEUER
Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist zum einen abhängig von der Steuerklasse,
in die der Erbe bzw. Beschenkte – je nach Verwandtschaftsgrad – eingestuft wird.
Zum anderen ist für die Ermittlung der Steuer der von der Steuerklasse abhängige persönliche
Freibetrag entscheidend. Bei Schenkungen wird der Freibetrag alle zehn Jahre neu
gewährt. Im Erbfall tritt zu den persönlichen Freibeträgen für den überlebenden Ehegatten,
gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und für Kinder noch ein Versorgungsfreibetrag hinzu,
der um den Kapitalwert von erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezügen gekürzt wird.
Im Hinblick auf die persönlichen Freibeträge des Erbschaftsteuergesetzes gelten die folgenden
Beträge:
Personengruppe | persönliche Freibeträge |
Ehegatte, eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder, Stiefkinder und Enkel, deren Eltern verstorben sind | 400.000 Euro |
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel | 100.000 Euro/200.000 Euro* |
Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen | 100.000 Euro |
Eltern und Voreltern (sofern es sich nicht um Erwerbe von Todes wegen handelt), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, geschiedener Ehegatte | 20.000 Euro |
alle übrigen Erwerber | 20.000 Euro |
Hinsichtlich der Versorgungsfreibeträge gelten die folgenden Beträge:
Personengruppe | Versorgungsfreibeträge |
Ehegatte, eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner | 256.000 Euro |
Kinder bis 5 Jahre | 52.000 Euro |
Kinder in einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
Kinder in einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
Kinder in einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
Kinder in einem Alter von mehr als 20 bis 27 Jahre | 10.300 Euro |
* Der BFH hat entschieden, dass mangels einer Gleichstellung mit Enkeln im Wortlaut Urenkeln im Falle zweier noch lebender Zwischengenerationen nur der Freibetrag von 100.000 Euro zusteht (BFH vom 27. Juli 2020, II B 39/20).
Zusätzlich bleibt beim Erwerb von Personen der Steuerklasse I und für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner Hausrat im Wert von 41.000 Euro steuerfrei. Bei Personen der
Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag 12.000 Euro. Der Erbschaftsteuertarif verläuft progressiv und ist abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der anwendbaren Steuerklasse. Es gelten folgende Steuersätze:
Für Angehörige der: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich: | Steuerklasse I* | Steuerklasse II** | Steuerklasse III*** |
75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
* Ehegatte, Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel und weitere Abkömmlinge in gerader Linie sowie Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen
** Eltern und Voreltern bei Zuwendungen unter Lebenden, Geschwistern, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kindern, geschiedenen Ehegatten
*** übrige Erwerber und die Zweckzuwendungen
Eine Wohnimmobilie („Familienheim“) kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an
den Ehegatten oder Lebenspartner schenkungsweise übertragen oder an diesen oder die Kinder
steuerfrei vererbt werden. Schon vor dem Erbfall sollten sich insbesondere Immobilieneigentümer
über die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen sowie damit zusammenhängende
Bewertungsfragen informieren.
Noch Fragen offen? Mit diesem Infoblatt soll nur ein Überblick gegeben werden. Wenn Sie noch Fragen haben, nutzen Sie das Beratungsangebot Ihres Haus & Grund-Vereins vor Ort. Herausgeber: Haus & Grund Deutschland, Anton-Wilhelm-Amo-Straße 33, 10117 Berlin, Telefon 030/2 02 16-0, info@hausundgrund.de, www.hausundgrund.de |