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Haus & Grund Bruchsal Philippsburg

FAKT  & TIPP  

06 Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer

FREIBETRÄGE BEI DER ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSSTEUER


Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist zum einen abhängig von der Steuerklasse,

in die der Erbe bzw. Beschenkte – je nach Verwandtschaftsgrad – eingestuft wird.

Zum anderen ist für die Ermittlung der Steuer der von der Steuerklasse abhängige persönliche

Freibetrag entscheidend. Bei Schenkungen wird der Freibetrag alle zehn Jahre neu

gewährt. Im Erbfall tritt zu den persönlichen Freibeträgen für den überlebenden Ehegatten,

gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und für Kinder noch ein Versorgungsfreibetrag hinzu,

der um den Kapitalwert von erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezügen gekürzt wird.


Im Hinblick auf die persönlichen Freibeträge des Erbschaftsteuergesetzes gelten die folgenden

Beträge:


Personengruppe

persönliche Freibeträge

Ehegatte, eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner

500.000 Euro

Kinder, Stiefkinder und Enkel, deren Eltern verstorben sind

400.000 Euro

Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel

100.000 Euro/200.000 Euro*

Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

100.000 Euro

Eltern und Voreltern (sofern es sich nicht um Erwerbe von Todes wegen handelt),

Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder,

geschiedener Ehegatte

20.000 Euro

alle übrigen Erwerber

20.000 Euro


Hinsichtlich der Versorgungsfreibeträge gelten die folgenden Beträge:


Personengruppe

Versorgungsfreibeträge

Ehegatte, eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner

256.000 Euro

Kinder bis 5 Jahre

52.000 Euro

Kinder in einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahre

41.000 Euro

Kinder in einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahre

30.700 Euro

Kinder in einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahre

20.500 Euro

Kinder in einem Alter von mehr als 20 bis 27 Jahre

10.300 Euro

* Der BFH hat entschieden, dass mangels einer Gleichstellung mit Enkeln im Wortlaut Urenkeln im Falle zweier noch lebender Zwischengenerationen nur der Freibetrag von 100.000 Euro zusteht (BFH vom 27. Juli 2020, II B 39/20).


Zusätzlich bleibt beim Erwerb von Personen der Steuerklasse I und für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner Hausrat im Wert von 41.000 Euro steuerfrei. Bei Personen der

Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag 12.000 Euro. Der Erbschaftsteuertarif verläuft progressiv und ist abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der anwendbaren Steuerklasse. Es gelten folgende Steuersätze:


Für Angehörige der:


Wert des steuerpflichtigen Erwerbs

bis einschließlich:

Steuerklasse I*

Steuerklasse II**

Steuerklasse III***

75.000 Euro

7 %

15 %

30 %

300.000 Euro

11 %

20 %

30 %

600.000 Euro

15 %

25 %

30 %

6.000.000 Euro

19 %

30 %

30 %

13.000.000 Euro

23 %

35 %

50 %

26.000.000 Euro

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000 Euro

30 %

43 %

50 %

* Ehegatte, Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel und weitere Abkömmlinge in gerader Linie sowie Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

** Eltern und Voreltern bei Zuwendungen unter Lebenden, Geschwistern, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kindern, geschiedenen Ehegatten

*** übrige Erwerber und die Zweckzuwendungen


Eine Wohnimmobilie („Familienheim“) kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an

den Ehegatten oder Lebenspartner schenkungsweise übertragen oder an diesen oder die Kinder

steuerfrei vererbt werden. Schon vor dem Erbfall sollten sich insbesondere Immobilieneigentümer

über die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen sowie damit zusammenhängende

Bewertungsfragen informieren.



Noch Fragen offen?

Mit diesem Infoblatt soll nur ein Überblick gegeben werden.

Wenn Sie noch Fragen haben, nutzen Sie das Beratungsangebot

Ihres Haus & Grund-Vereins vor Ort.


Herausgeber: Haus & Grund Deutschland, Anton-Wilhelm-Amo-Straße 33, 10117 Berlin, Telefon 030/2 02 16-0, info@hausundgrund.de, www.hausundgrund.de


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